IT in der Arztpraxis

„Was immer ich sehe und höre, bei der Behandlung oder außerhalb der Behandlung, im Leben der Menschen, so werde ich von dem, was niemals nach außen ausgeplaudert werden soll, schweigen, indem ich alles Derartige als Solches betrachte, das nicht ausgesprochen werden darf.
(zit. nach Deichgräber 1983, Seite 43 ff)

Über 2000 Jahre später hat der berühmte Hippokratische Eid nichts von seiner Bedeutung verloren und wirkt sich auch im modernen Datenschutzrecht aus. Ganz im Gegenteil: In der heutigen vernetzten Welt muß ganz besonders auf den Schutz der Daten geachtet werden.

So stellt § 203 StGB unter Strafe, wenn Ärzte bzw. Berufshelfer des Arztes die Schweigepflicht verletzen, in dem sie das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist, offenbaren.

Der Tatbestand der Datenspeicherung ist in Arztpraxen schnell erfüllt: Da Patientendaten regelmäßig auf Karteikarten zusammengestellt werden, ist eine Datenspeicherung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes schon erfolgt. Die elektronische Patientenkartei unterscheidet sich insofern rechtlich nicht.

Die Daten über die Gesundheit genießen besonders starken Schutz (vgl. § 3 Abs. 9 Bundesdatenschutzgesetz).

Sind Ihre digitalen Patientendaten geschützt? Ist ihr Virenschutz und ihre Firewall aktuell? Bei diesen und weiteren Fragen unterstützen und beraten wir Sie gerne. Wir setzen gemeinsam mit Ihnen die Anforderungen um.

Beispielhafte Anforderungen